Verbraucher haben Anrecht auf Ausgleich, wenn der Ferienflieger nicht fliegt

Flugzeug Verbraucher haben Anrecht auf Ausgleich, wenn der Ferienflieger nicht fliegt

MdB Kues weist Urlauber auf ihre Kundenrechte hin

Verbraucher haben Anrecht auf Ausgleich, wenn der Ferienflieger nicht fliegt

MdB Kues weist Urlauber auf ihre Kundenrechte hin

Berlin/Lingen.- Die Urlaubszeit hat begonnen und bei vielen Fernreisenden soll das Ziel mit dem Flieger erreicht werden. Was aber, wenn die Urlaubsfreude schon auf dem Flughaben getrübt wird und man erfährt, dass sich der Abflug verschiebt, der Flug komplett gestrichen wurde oder man aufgrund einer Überbuchung nicht mitgenommen wird?

"Viele Urlauber kennen leider ihre Kundenrechte nicht: Wenn der Flug annulliert wird oder der Fluggast nicht befördert wird, kann oftmals ein Ausgleich oder ein Schadensersatzleistung geltend gemacht werden", so der hiesige Bundestagsabgeordnete Dr. Hermann Kues Dabei seien die Rechte, die ein Verbraucher in diesen Fällen hat, eindeutig in entsprechenden Verordnungen geregelt. Denn: Werde ein Flug annulliert oder der Fluggast nicht befördert, habe die Fluggesellschaft oder der Reiseveranstalter je nach Entfernung zwischen 250 und 600 Euro Entschädigung zu zahlen. "Kaum eine Airline weist ihre Kunden ausdrücklich auf diese Rechte hin, obwohl sie allen Flugreisenden im Fall der Fälle zustehen", so Kues.
"Unterstützungsleistungen wie z. B. eine Mahlzeit und Getränke sollten bei einer großen Verspätung direkt bei der Fluggesellschaft " z. B. beim Check-In-Schalter " eingefordert werden", rät der CDU-Politiker. Sollte der Kunde eine Pauschalreise gebucht haben, müsse der Reiseveranstalter diese Leistung erbringen.
Hintergrund der Regelungen sind entsprechende Verordnungen der Europäischen Union. Darüber hinaus habe sich auch die CDU/CSU-Bundestagsfraktion, so Kues, in den vergangenen Jahren intensiv für die Verbesserung der Fluggastrechte eingesetzt.



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